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JOKERTAGE

 

Gemäss Volksschulgesetz können pro Schuljahr zwei Jokertage bezogen werden. Damit sollen die Rechte der Eltern erweitert, deren Verantwortung für den Schulbesuch gestärkt und die Dispensationspraxis für alle Beteiligten vereinfacht werden. Folgende Bedingungen müssen beachtet und eingehalten werden:
 

  • Die Eltern können ihre Kinder im Umfang von maximal zwei Jokertagen pro Schuljahr in eigener Kompetenz vom Unterrichtsbesuch dispensieren. Es können einzelne Tage oder beide Tage nacheinander bezogen werden. Nicht benutzte Jokertage verfallen Ende Schuljahr.

  • Jokertage dürfen nicht an Therapietagen und Schulanlässen, die die ganze Schule betreffen, bezogen werden.

  • Der Bezug der Jokertage muss der Klassenlehrperson gemeldet (Absenzenheft), aber nicht begründet werden.

  • Verpasste Stoffinhalte müssen in eigener Verantwortung und nach Absprache mit der Lehrperson erarbeitet werden.

  • Es wird auch dann ein ganzer Jokertag angerechnet, wenn nur einzelne Stunden oder ein halber Tag (z.B. Mittwoch) bezogen wurden.

  • Jokertage dürfen nicht auf dem Pausenplatz der Schule verbracht werden.

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